Erste Hilfe Kurse für Ersthelfende

Die erste Hilfe bezeichnet im Allgemeinen lebensrettende und gesundheitserhaltende Sofortmaßnahmen, die von jedem erlernt und im Notfall angewendet werden können. In der Rettungskette übernehmen Ersthelfer die Absicherung der Unfallstelle, die Alarmierung und die Betreuung der Patienten. Fall bedingt bezeichnet man Menschen die Erste Hilfe leisten oder Personen, die dazu befähigt sind, als Ersthelfer.

Wie wird man Ersthelfer/in?

Für gewöhnlich erfolgt die Ausbildung in einem Erste-Hilfe-Kurs über 9 Unterrichtseinheiten. Dieser darf nur von einer Stelle durchgeführt werden, welche von der zuständigen Berufsgenossenschaft für die Schulung zugelassen wurde. Besteht bereits eine Sanitäts- bzw. Rettungsdienstausbildung, ist die Teilnahme an dem Seminar nicht mehr notwendig. Das gilt auch für Angehörige von Berufsgruppen, in denen solche Erste-Hilfe-Kurse Bestandteil der Ausbildungspraxis sind. Aber auch hier muss die Schulung von einer ermächtigten Stelle durchgeführt worden sein.

Dabei geht es in der Schulung nicht um die Verwendung von Hilfsmitteln wie medizinische Geräte, Krankentragen oder die Verabreichung von Medikamenten. Denn die Nutzung dieser Mittel fällt nicht in den Aufgabenbereich des Ersthelfers.

Wie lange gilt die Ausbildung zum Ersthelfenden im Betrieb?

In der Regel sind Bescheinigungen über die betriebliche Ersthelferausbildung nach DGUV-Vorschrift 1 (ehem. BGG/GUV-G 948) zwei Jahre gültig und müssen dann durch eine Erste-Hilfe-Fortbildung/ Training aufgefrischt werden.

Wie erfolgt die Anmeldung zur Ersthelfer- Ausbildung?

Um sich bei uns für die Ersthelfer-Ausbildung anzumelden, kannst Du Dich mit unserem Kontaktformular per Mail an uns wenden, oder nutze einfach unser Buchungssystem und melde Dich für einen Ersthelfer-Kurs an.

Wer darf Ersthelfer und Ersthelferinnen aus- und fortbilden?

Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen von einer ermächtigten Stelle aus- und fortgebildet werden (§ 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Ermächtigte Stellen richten sich nach den Anforderungen des DGUV Grundsatzes 304-001. Die Anforderungskriterien werden durch die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) der gesetzlichen Unfallversicherungsträger geprüft. Diese ist bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) eingerichtet. Die QSEH führt sowohl das Ermächtigungsverfahren als auch die Beurteilung des laufenden Lehrbetriebes im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherungsträger durch.

Aufgaben des Ersthelfenden im Betrieb

Ersthelfende haben die Aufgabe, bei Unfällen und Erkrankungen entsprechende Schritte durchzuführen, bis Fachpersonal eintrifft. Sie bereiten die ärztliche Versorgung vor und leiten im Notfall lebensrettende Maßnahmen ein. Bei leichteren Verletzungen nehmen sie die Erstversorgung vor und organisieren den Transport zum Arzt. Außerdem müssen sie die Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren. Bei all dem muss übrigens niemand befürchten, etwas falsch zu machen oder für einen Fehler bestraft zu werden.

Rechtliche Vorgaben für Betriebe und Firmen

Um sicherzustellen, dass im Betrieb Erste Hilfe geleistet werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sogenannte betriebliche Ersthelfende ausbilden zu lassen. In jedem Unternehmen ab 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten muss stets mindestens eine ersthelfende Person vor Ort sein. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent und in sonstigen Betrieben 10 Prozent der Personen als Ersthelfende zur Verfügung stehen. Näher bestimmt wird dies sowie weitere Pflichten des Arbeitgebers in der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ (§ 26), in der DGUV-Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ sowie in § 10 ArbSchG.

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